§ 1 Name, Sitz und Gründung
Der Fanclub führt den Namen "You´ll never walk alone" und hat seinen Sitz im jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden, zur Zeit ist dies Jülich. Gegründet wurde der Fanclub am 27. Juli 2001. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines jeden Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres. § 3 Zweck des Vereins (Fanclubs) Sinn und Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung des VfB Stuttgart bei den Heim- und Auswärtsspielen. Zudem wollen wir den geographisch weit entfernten VfB-Stuttgart-Anhängern eine Heimatbasis bieten, mit der es erleichtert werden soll, unseren VfB immer und überall zu unterstützen. Dem Verein ist es wichtig, durch ein aktives Clubleben das Image der Fanszene in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Eindeutig weisen wir darauf hin, daß unser Verein politisch neutral ist und frei von sämtlichen Vereinnahmungen durch rechts- bzw. linksextremistische Inhalte! § 4 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft § 4.1 Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich eindeutig mit dem VfB Stuttgart identifiziert. Die Aufnahme eines Neumitglieds muß durch ein bestehendes Mitglied unterstützt werden. Über die Aufnahme entscheidet die 3/4-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung bei der das potentielle Neumitglied anwesend sein muss. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragsteller hierfür die Gründe mitgeteilt werden. Wenn in der Zeitspanne zwischen zwei Mitgliederversammlungen Neumitglieder aufgenommen werden sollen, kann der Vorstand alternativ einen Kandidaten zur Wahl stellen und im internen Internet-Forum darüber abstimmen lassen, wenn dort innerhalb von zwei Wochen eine einfache Mehrheit erreicht wird, gilt der Kandidat als aufgenommen. § 4.2 Jedes Mitglied muss sich zu Gewaltverzicht bereit erklären und diesen auch umsetzen. § 4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. § 4.3.1 Eine Austrittserklärung hat dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erfolgen. § 4.3.2 Der Ausschluss erfolgt: - bei grobem oder wiederholtem Verstoss gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, - wegen unehrenhaften Verhaltens inner- und außerhalb des Vereins, - bei Nichtbezahlen des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung mit einer jeweiligen 2-Wochen-Frist, - aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, und wird durch eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. § 4.3.3 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. § 5 Saisonbeitrag Der Verein erhebt einen Saisonbeitrag, dessen Höhe durch eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, zur Zeit beträgt er 10,00 Euro. Der Betrag muß spätestens bis zum 31.08. bezahlt werden. Neumitglieder müssen vier Wochen nach beitritt bezahlt haben. § 6 Vorstand Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Dem Vorstand gehören der 1.Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer sowie deren jeweilige Stellvertreter an. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und wird in seiner Abwesenheit vom Stellvertreter vertreten. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und hat über sämtliche Einnahmen sowie Ausgaben lückenlos Buch zu führen; alle Aufwendungen, die 10 Euro überschreiten, müssen durch Mitgliedsbeschlüsse durch einfache Mehrheit abgesegnet werden. Der Schriftführer protokolliert alle Versammlungen und ist für den externen sowie internen Briefverkehr zuständig. Bei Vorstandbeschlüssen, die unentschieden enden, zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. § 7 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird in einer ordentlichen Hauptversammlung aller Mitglieder zu Beginn eines Geschäftsjahres auf die Dauer von 2 Jahren neu gewählt. Der Vorstand muß hierbei mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder gewählt werden, zudem muß mindestens die Hälfte aller Mitglieder vor Ort sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist, sofern keine Hauptversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser wird dann ein Nachfolger gewählt. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt im Falle eines Widerrufes der Ernennung. Der Ehrenvorsitzende steht dem Vorstand beratend zur Seite. § 8 Mitgliedsversammlung Die Hauptversammlung aller Mitglieder findet alle 2 Geschäftsjahre statt, zu welcher alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Zur Entlastung hat der Vorstand einen Kassenbericht sowie eine Übersicht über alle Vermögensgegenstände vorzulegen, nach einer eingehenden Kassenprüfung wird der Vorstand durch 3/4 Mehrheit entlastet. Zudem werden in jedem Geschäftsjahr mindestens zwei allgemeine Mitgliedsversammlungen abgehalten, über deren Termine die Mitglieder rechtzeitig informiert werden müssen. Die gefaßten Beschlüsse sind gültig bei einer 3/4-Mehrheit; beschlußfähig ist eine Mitgliederversammlung allerdings nur dann, wenn ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. § 9 Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und eine 3/4-Mehrheit diese beschließt. In diesem Fall würde das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern gleichmäßig aufgeteilt. |